§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gentleman´s Ride Cologne“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Anmerkung: Der Verein ist am 15.03.2019 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Köln mit der
Register-Nr. VR 19979 eingetragen worden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Der Verein wurde am 01.02.2019 eingerichtet.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist
a. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, insbesondere im Bereich der Prostatakrebsprävention;
b. Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten des kulturellen Austausches und des Völkerverständigungsgedankens.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation sowie Durchführung der jährlichen weltweit am jeweils letzten Sonntag im September eines jeden Jahres veranstaltete
„The Distinguished Gentleman´s Ride (DGR)“ in Köln. Ausgerichtet am Ziel der DGR – die Aufklärung über die Gefahren und die Verhütung des Prostatakrebs weltweit zu fördern – wird anlässlich von
Ausfahrten, öffentlichen Auftritten und Veranstaltungen auch im Kreise von Motorradfahrern für die Fragen der Krebsvorsorge sensibilisiert und über Krebsvorsorgemaßnahmen informiert. Dabei gilt
es mit den Gründern der DGR in Australien und mit Veranstaltern im In- und Ausland Kontakt sowie Austausch zu pflegen. Daneben sollen, dem Gedanken der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der
Krebsvorsorge Rechnung tragend, Frauen und Männer gleichermaßen aktiv eine gleichberechtigt bestimmende Rolle in der Vereinsarbeit übernehmen. Auch wird Frauen im Interesse der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern beim Einstieg oder Wiedereinstieg zum Motorradfahren Unterstützung und Förderung gewährt. Die Wahrung des Ansehens von Motorradfahrern in der Öffentlichkeit und die Pflege
der Gemeinschaft unter Motorradfahrern ist Anliegen des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur
Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet vorläufig der Vorstand. Die endgültige Entscheidung über den
Aufnahmeantrag trifft die Mitgliederversammlung.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag und Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a. Mit dem Tod des Mitglieds
b. Durch freiwilligen Austritt
c. Durch Streichung von der Mitgliederliste
d. Durch Ausschluss durch den Verein
e. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- Der freiwillige Ausschluss erfolgt schriftlich zum Vorstand. Er ist nur unter Erhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig. Geht die Kündigung bis zum 3. Werktag eines Monats
bei einem Vorstandsmitglied ein, zählt dieser Monat bei der Berechnung der Kündigungsfrist mit.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeiten werden durch den Vorstand bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a. Der Vorstand
b. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a. 1. Vorsitzenden – Chairman of Executive Board
b. 2. Vorsitzenden – Vice Chairman of Executive Board
c. Ein Schatzmeister – Finance Board Executive
d. Vier Beisitzer – Founding Board Member
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden stets einzeln vertreten. Darüber hinaus ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe
von 100 € selbstständig i.S.d. Vereins vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich alle Vorstände über anstehende Ausgaben per WhatsApp zu informieren.
- Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich einschließlich email, oder WhatsApp einberufen werden, durch: a. Chairman of Executive Board b. Vice
Chairman of Executive Board Eine Einberufungsfrist von min. 14 Tagen ist einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg einschließlich email gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied- und Ehrenmitglied –, sowie der Vorstand eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung Vorstand
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
c. Endgültige Aufnahme neuer Mitglieder
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
schriftliche Benachrichtigung, oder email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als
dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder email Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, kann keine
Mitgliederversammlung stattfinden.
- Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
- Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die
beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands ist der Mitgliederversammlung die schriftliche Jahresrechnung vorzulegen und der Jahresbericht zu erteilen. Die
Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, aus den Reihen der bestehenden Mitglieder die weder dem Vorstand noch von einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer wird auf die
Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt,
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort, Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich per email beantragen weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnungspunkte zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst zur Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden,
wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13
entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an:
Stiftung Deutsche Krebshilfe
Buschstr. 32
53112 Bonn
Der es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 01. Februar 2019 errichtet.